Garantiebedingungen

§ 1. Allgemeines

1. Soweit ABW ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Angebot für eine Kaufsache (nachfolgend „Sache“) für den Endkunden (nachfolgend „Kunde“) eine bestimmte Garantie abgibt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Dem Verbraucher stehen im Rahmen der Gewährleistung die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadenersatz zu; diese werden durch die Einräumung einer Garantie weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.

3. Garantiegeber ist Autoteile Böhme & Weigel, Frankfurter Landstraße 400, 64291 Darmstadt.

4. Für diese Garantie gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2. Umfang der Garantie

1. Der Umfang der Garantie richtet sich grundsätzlich nach den konkreten Angaben von ABW anlässlich des Angebots. ABW  garantiert damit grundsätzlich, dass innerhalb der Garantiezeit die Sache oder der beschriebene Teil der Sache frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern ist oder die angegebene Eigenschaft besitzt.

2. Die Garantiezeit ergibt sich aus der Artikelbeschreibung und beträgt zwei bis fünf Jahre ab Zugang der Ware beim Kunden. Der Anspruch aus der Garantie ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen Anspruch nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Garantiefall (§ 4) bei ABW  geltend macht.

3. Die Garantie von ABW  bezieht sich grundsätzlich auf einen Zeitraum in Jahren. Wenn der Kunde schon innerhalb der Garantiezeit mit dem Ersatzteil eine Laufleistung in km erreicht, die nach den Angaben seines Kfz-Herstellers einen erneuten Austausch des Ersatzteils (z. B. Zahnriemen) erfordert, dann ist die Garantiezeit durch diese vorgegebene Laufleistung begrenzt.

 

§ 3. Garantiebedingungen

1. Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nicht, wenn das Ersatzteil nicht in einer Fachwerkstatt oder durch Fachpersonal  eingesetzt wurde. Fachwerkstatt ist dabei jeder Kfz-Meister-Betrieb, der die notwendigen speziellen Fachkenntnisse zum Einbau der Kaufsache in das Markenfahrzeug des Käufers nachweisen kann, selbiges gilt für Fachpersonal.

2.

Ansprüche aus dieser Garantie bestehen ferner nicht, sobald einer der nachfolgenden Punkte erfüllt ist:

1. die Sache Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben von ATP oder des Herstellers der Sache oder des Fahrzeugs abweichenden Gebrauch verursacht sind.
2. der Kunde in Bezug auf das gekaufte Ersatzteil die vom Hersteller seines Fahrzeugs vorgeschriebenen Wechselintervalle hinsichtlich der Laufleistung in km nicht einhält und es nach Überschreitung des Intervalls zu einem Defekt oder Verschleiß kommt.
3. die Sache Merkmale aufweist, die auf fehlerhaften Einbau oder ähnliche unsachgemäße Handhabung schließen lassen.
4. die Sache in das Fahrzeug des Kunden durch die Werkstatt eingesetzt wurde, obwohl für die Werkstatt erkennbar ist, dass die Sache mangelhaft ist oder – soweit 5. die Werkstatt davon Kenntnis hat oder haben muss – nicht die zugestandene Eigenschaft besitzt.
6. die Schäden durch einen Unfall oder die Einwirkung von Sturm, Blitzschlag, Hagel, Erdbeben, Überschwemmung, Krieg, Brand oder Explosion entstanden sind.
wenn das Fahrzeug – vollständig oder teilweise – gewerbsmäßig genutzt wird.

3. Ansprüche aus einer Garantie bezüglich Passgenauigkeit der Sache beziehen sich nur auf die grundsätzliche Konstruktion des Fahrzeugtyps ab Werk des Herstellers. Werkseitige oder kundenseitige besondere Veränderungen der Konstruktion schließen eine Garantiehaftung von ABW aus.

 

§ 4. Garantiefall

1. Ist die Sache entgegen der Garantieerklärung nicht frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern oder fehlt die angegebene Eigenschaft, so kann der Kunde Ansprüche aus dieser Garantie gegen ABW geltend machen („Garantiefall“).

2. Den Garantiefall hat der Kunde ABW  innerhalb eines Monats nach Eintritt in Textform (Brief, Fax, E-Mail, etc.) anzuzeigen; zur Einhaltung der Frist ist der Zugang der Mitteilung bei ABW  entscheidend. Der Kunde hat auf Verlangen von ABW  ein zu diesem Zweck zur Verfügung gestelltes Formular zum Garantiefall auszufüllen und zuzusenden. Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nach, so sind Ansprüche aus dieser Garantie ausgeschlossen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, ABW zur Geltendmachung der Garantie eine Einbaurechnung einer autorisierten Fachwerkstatt vorzulegen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle zur Feststellung eines Mangels und/oder Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und eine Begutachtung der Sache durch Zusendung an ABW zu ermöglichen. Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nach, so sind Ansprüche aus dieser Garantie ausgeschlossen.

4. Soweit ein Garantiefall vorliegt, wird ABW  nach eigener Wahl auf eigene Kosten den Mangel beheben oder eine Ersatzsache an den Kunden senden; darüber hinaus haftet ABW einmalig für die vergeblichen Einbaukosten der Sache. Soweit diese unangemessen hoch sind, zahlt ABW nur die üblichen Einbaukosten laut Schwacke.

5. Kosten der Einsendung und Rücksendung der Sache übernimmt im Garantiefall ABW.